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Neuigkeiten update zur Verordnung von Wundversorgung
die sPzW sind spezielle Wundauflagen (z.B. mit Honig, Sucroseoctasulfat, Silber, Jod oder PHMB) sowie nicht formstabile Zubereitungen wie Gele, Salben, Cremes, die nicht zu den Verbandmitteln zählen. Für diese sPzW, die vor dem 2. Dezember 2020 zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften gibt es eine gesetzliche Übergangsfrist für die Erstattung.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) ist vorgesehen, diese Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Da das Gesetzgebungsverfahren aber nun stockt, kann die entsprechende Regelung nicht wie geplant vor dem 2. Dezember 2025 in Kraft treten. Rechtlich endet daher die Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von sPzW mit dem 2. Dezember 2025.
Das bedeutet: Alle sPzW, die unter diese Übergangsregel fallen, dürfen ab dem 2. Dezember 2025 offiziell nicht mehr über die GKV abgerechnet werden, bis eine neue Regelung endgültig in Kraft tritt.
Allerdings verhindern die Fristen zur Meldung die richtige Kennzeichnung der Hersteller in der IFA/Lauer-Taxe, sodass die Praxis- und Apothekensoftwaresysteme keine Änderungen anzeigen werden.
Was bedeutet das für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
• Bis 1. Dezember 2025 können Sie sPzW weiter verschreiben – die Krankenkassen übernehmen die Kosten wie bisher. Nutzen Sie diese verbleibende Zeit, um geplante Wundversorgungen mit sPzW abzuschließen.
• Ab 2. Dezember 2025 ist die Lage unklar, solange es kein offizielles Statement zur Verordnungsfähigkeit von sPzW vom Bundesgesundheitsministerium, dem GKV Spitzenverband oder der kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt. Sicherheitshalber sollte auf erstattungsfähige Verbandmittel umgestiegen werden.
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